Ein Gerichtsstreit bezüglich des Gewichts von Wurstverpackungen beschäftigt derzeit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Im Fokus steht die Frage, ob die nicht essbare Wursthülle und die Verschlussclips bei der Nennfüllmenge mitgewogen werden dürfen. Die Auseinandersetzung betrifft die Auslegung der Lebensmittelinformationsverordnung und die Richtlinie zur Füllmengenprüfung von Fertigpackungen.
Die Kontroverse entstand, als bei den vorgesehenen 130 Gramm der „Geflügel-Leberwurst fein“ im Mittel 2,3 Gramm fehlten. Eine spätere Stichprobe eines anderen Produktes mit Schmierleberwurst ergab, dass es 2,6 Gramm zu wenig waren. Dies führte dazu, dass die Behörden den Verkauf der betroffenen Fertigpackungen untersagten. Die betroffene Firma beruft sich auf eine Richtlinie zur Füllmengenprüfung von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen. Das Verwaltungsgericht hatte bereits entschieden, dass EU-Recht Vorrang hat.
Das oberste NRW-Verwaltungsgericht muss nun klären, ob die nicht essbaren Teile bei der Nennfüllmenge mitgewogen werden dürfen und ob die Richtlinie zur Füllmengenprüfung noch anzuwenden ist.