Seit dem 19. März 2019 regelt ein gesetzlicher Stufenplan den Austausch alter Papierführerscheine und unbefristeter Kartenführerscheine gegen das einheitliche EU-Muster. Ziel ist, dass alle Führerscheine bis zum 19. Januar 2033 den Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft entsprechen.
Welche Führerscheine und welche Fristen gelten
Betroffen sind zum einen die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheine in grau und rosa. Ihr Umtausch erfolgt gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberinnen und Inhaber. Für Personen, die vor 1953 geboren sind, gilt als spätester Umtauschtermin der 19. Januar 2033. Weitere Fristen sind: bei Geburtsjahr 1953 bis 1958 der 19. Januar 2022, 1959 bis 1964 der 19. Januar 2023, 1965 bis 1970 der 19. Januar 2024 und für Geburtsjahr 1971 oder später der 19. Januar 2025.
Zum anderen müssen unbefristete Kartenführerscheine, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, ebenfalls nach einem Stufenplan umgetauscht werden. Die Fristen richten sich hier nach dem Ausstellungsjahr, das auf der Vorderseite unter Ziffer 4a vermerkt ist. Die Termine lauten: Ausstellungsjahr 1999 bis 2001, Umtausch bis 19. Januar 2026; 2002 bis 2004, Umtausch bis 19. Januar 2027; 2005 bis 2007, Umtausch bis 19. Januar 2028; 2008, Umtausch bis 19. Januar 2029; 2009, Umtausch bis 19. Januar 2030; 2010, Umtausch bis 19. Januar 2031; 2011, Umtausch bis 19. Januar 2032; 2012 bis 18. Januar 2013, Umtausch bis 19. Januar 2033.
Die gestaffelten Fristen sind in Anlage 8e der Fahrerlaubnisverordnung FeV festgelegt. Personen, die unsicher sind, welchen Termin ihr Führerschein betrifft, sollten das Ausstellungsdatum auf dem Dokument prüfen oder sich an die zuständige Führerscheinstelle wenden.
Ablauf, erforderliche Unterlagen und Kosten
Für den Umtausch sollten Betroffene frühzeitig einen Termin bei der Führerscheinstelle vereinbaren. Vorzulegen sind ein gültiges Ausweisdokument, der aktuelle Führerschein und ein aktuelles biometriefähiges Passfoto. Für die Beantragung können Lichtbilder in Papierform oder digitale Lichtbilder verwendet werden, wenn diese an einem der im Bürgeramt aufgestellten Fotoautomaten aufgenommen wurden. Digitale Fotos von privaten Fotodienstleistern sind aus technischen Gründen nicht verwendbar.
Die Gebühr für den Umtausch beträgt 32,80 Euro. Darin enthalten sind 6,30 Euro für den Direktversand durch die Bundesdruckerei. Als Option ist gegen Aufpreis eine Expresslieferung möglich, die bei persönlicher Abholung 31,60 Euro kostet; in diesem Fall entfällt der Direktversand.
Bei weiteren Fragen steht die zuständige Führerscheinstelle zur Verfügung. Die Regelungen und Fristen dienen dazu, die EU-weiten Vorgaben umzusetzen und die Ausstellung einheitlicher Führerscheine bis zum Jahr 2033 sicherzustellen.
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